Ersatzmassnahmen | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte den Be- schuldigten am 7. Dezember 2021 bis am 14. Dezember 2021 in Untersu- chungshaft wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft entliess ihn am 13. Dezember 2021 aus der Untersu- chungshaft, ordnete gestützt auf Art. 224 Abs. 3 StPO Ersatzmassnahmen an (u.a. ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau) und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um definitive Anordnung dieser sichernden Massnahmen. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete die Ersatzmassnahmen antragsgemäss mit Verfügung vom 17. De- zember 2021 definitiv an, wobei er den verbotenen Rayon verkleinerte und laut Erwägungen die Kommunikation über die Anwälte und Behördenmitglie- der vom Kontaktverbot ausnahm. Mit persönlich überbrachter Beschwerde vom 21. Dezember 2021 beantragt die Verteidigerin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und abgeänderte Massnahmen zu erlassen. Ferner überbrachte sie dem Gericht am 22. Dezember 2021 ihren zusätzlichen Antrag, über die Anträge ihrer Be- schwerde „superprovisorisch“ zu entscheiden. Ferner kündigte sie ihre Büro- abwesenheit vom 23. Dezember 2021 bis am 10. Januar 2022 an, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte ohne seinen Sohn Weihnachten verbringen müsse, obwohl die Ehefrau der Betreuung durch ihn am 26. De- zember 2021 zustimme (KG-act. 2).
E. 2 Mit dem definitiven, bislang nicht angefochtenen Entscheid des Einzel- richters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. Dezember 2021 sind die angefochtenen sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft dahingefal- len. An deren Aufhebung oder Abänderung besteht mithin kein rechtlich ge- schütztes Interesse mehr (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der (nachträglichen) Aufhebung der sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft könnte die
Kantonsgericht Schwyz 3 Beschwerdeinstanz an den mit definitiver Wirkung erlassenen Ersatzmass- nahmen des Zwangsmassnahmenrichters nichts ändern. Fortbestehende In- teressen an einer nachträglichen Beurteilung der sichernden Massnahmen werden im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation nicht dargetan.
E. 3 Abgesehen davon hält das Gesetz zwar nicht ausdrücklich fest, dass die sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind. Jedoch ergibt sich dies daraus, dass die Überprü- fung der Ersatzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht und nicht der Beschwerdeinstanz vorbehalten ist (Art. 224 Abs. 3 i.V.m. Art. 237 StPO so- wie § 26 JG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheids von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigerin (2/R, vorab per Fax) und die Staatsan- waltschaft (2/R, inkl. KG-act. 1 und 2 samt Beilagen und vorab per Fax ohne Beilagen an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Dezember 2021 BEK 2021 208 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Ersatzmassnahmen (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2021, SU 2021 8531);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht versetzte den Be- schuldigten am 7. Dezember 2021 bis am 14. Dezember 2021 in Untersu- chungshaft wegen Verdachts auf einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau. Die Staatsanwaltschaft entliess ihn am 13. Dezember 2021 aus der Untersu- chungshaft, ordnete gestützt auf Art. 224 Abs. 3 StPO Ersatzmassnahmen an (u.a. ein Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau) und ersuchte das Zwangsmassnahmengericht um definitive Anordnung dieser sichernden Massnahmen. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete die Ersatzmassnahmen antragsgemäss mit Verfügung vom 17. De- zember 2021 definitiv an, wobei er den verbotenen Rayon verkleinerte und laut Erwägungen die Kommunikation über die Anwälte und Behördenmitglie- der vom Kontaktverbot ausnahm. Mit persönlich überbrachter Beschwerde vom 21. Dezember 2021 beantragt die Verteidigerin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2021 vollumfänglich aufzuheben und abgeänderte Massnahmen zu erlassen. Ferner überbrachte sie dem Gericht am 22. Dezember 2021 ihren zusätzlichen Antrag, über die Anträge ihrer Be- schwerde „superprovisorisch“ zu entscheiden. Ferner kündigte sie ihre Büro- abwesenheit vom 23. Dezember 2021 bis am 10. Januar 2022 an, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte ohne seinen Sohn Weihnachten verbringen müsse, obwohl die Ehefrau der Betreuung durch ihn am 26. De- zember 2021 zustimme (KG-act. 2).
2. Mit dem definitiven, bislang nicht angefochtenen Entscheid des Einzel- richters am Zwangsmassnahmengericht vom 17. Dezember 2021 sind die angefochtenen sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft dahingefal- len. An deren Aufhebung oder Abänderung besteht mithin kein rechtlich ge- schütztes Interesse mehr (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der (nachträglichen) Aufhebung der sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft könnte die
Kantonsgericht Schwyz 3 Beschwerdeinstanz an den mit definitiver Wirkung erlassenen Ersatzmass- nahmen des Zwangsmassnahmenrichters nichts ändern. Fortbestehende In- teressen an einer nachträglichen Beurteilung der sichernden Massnahmen werden im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation nicht dargetan.
3. Abgesehen davon hält das Gesetz zwar nicht ausdrücklich fest, dass die sichernden Massnahmen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 224 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sind. Jedoch ergibt sich dies daraus, dass die Überprü- fung der Ersatzmassnahmen dem Zwangsmassnahmengericht und nicht der Beschwerdeinstanz vorbehalten ist (Art. 224 Abs. 3 i.V.m. Art. 237 StPO so- wie § 26 JG).
4. Aus diesen Gründen ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 390 Abs. 2 StPO, inkl. Antrag um superprovisorischen Entscheid) präsi- dial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Aufgrund des umgehenden Nichteintre- tensentscheids stellt sich die Frage einer amtlichen Verteidigung im Be- schwerdeverfahren nicht und sie wäre wegen Aussichtslosigkeit des Rechts- mittels ohnehin nicht zu gewähren (BSK-Ruckstuhl, Art. 132 StPO Rn. 10). Abgesehen davon ist die Organisation der Kindsbetreuung über Weihnachten kein Kriterium im Zwangsmassnahmenverfahren und hier über die Anwälte, die sich auch in ihrer Ferienabwesenheit um die Organisation der Vertretung ihrer Mandanten zu bemühen haben, und Behördenmitglieder nicht ausge- schlossen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R, vorab per Fax) und die Staatsan- waltschaft (2/R, inkl. KG-act. 1 und 2 samt Beilagen und vorab per Fax ohne Beilagen an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Dezember 2021 kau